Hier hat der Gesetzgeber erkannt, dass das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts unter dem zeitlichen Druck der Notsituation - Sie haben sich z. B. beim Gang zum Briefkasten ausgesperrt - kontraproduktiv wäre. Deswegen besteht vorbehaltlich einer anders lautenden Parteivereinbarung gemäß § 312 g Absatz II Nr. 11. BGB kein Widerrufsrecht für Verträge, ,,...bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen;..."
Bis zu einer unmittelbar zu leistenden Vergütung von 200 Euro sind auch die Informationspflichten gemäß Art 246 a, § 2 Absatz I EGBGB auf die Identität des Unternehmers und Angaben zum Preis der Dienstleistung oder Waren begrenzt.
Jedoch lauert in diesen Notsituationen typischerweise für den Unternehmer eine Gefahr und für den Verbraucher eine Chance: Nicht selten werden anlässlich solcher Notdienstleistungen zusätzlich Waren verkauft oder Dienste geleistet, die mit der eigentlichen Notsituation und dem diesbezüglichen Auftrag des Verbrauchers nichts zu tun haben. Etwa im genannten Beispiel des Schlüsseldienstes behauptet der Unternehmer, dass die Schließzylinder von Türen und Fenstern Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses nicht einbruchsicher wären und verkauft Ihnen neue. Für solche und ähnliche weitergehenden Geschäfte anlässlich der Notsituation gilt die Ausnahme vom Widerrufsrecht laut § 312 g Absatz II Nr. 11. BGB ausdrücklich nicht, und es sind auch alle vorgeschriebenen Informationspflichten zu erfüllen (§312 d Absatz I BGB, Art. 246 a EGBGB).
Sie haben somit selbstverständlich ein Widerrufsrecht. Falls keine Belehrung erfolgte, beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss bzw. sobald Sie Waren erhalten haben. Als Folge des Widerrufs wird der Vertrag rückabgewickelt. Sie bekommen ihr Geld zurück. Sie schulden dem Unternehmer jedoch weder Wertersatz für einen etwaigen Wertverlust der Ware (§ 357 Absatz VII, Nr. 2 BGB), noch für geleistete Dienste (§ 357 Absatz VIII, Satz 2 BGB).
Merke: Im Vordergrund steht bei den Reglungen immer der Verbraucherschutz. Sollten sie hinsichtlich eines geschlossenen Vertrags nicht sicher sein, ob all ihre Rechte gewahrt wurden, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- bzw. Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und sich einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen.