Das Landgericht Traunstein indes lies dieses Bestreiten nicht zu, da das Bestreiten eigener Wahrnehmungen gem. § 138 ZPO nicht zulässig ist. Auch der aus Hamburg stammende Anleger zeigte sich hoch erfreut. Ursprünglich war befürchtet worden, dass das oberbayerische Gericht der Klage kritisch gegenüberstehen könnte. Die befürchtete Begrüßung "Ach, Sie sind der Preiss, der unsere Volksbank verklagt - des krigg ma scho" blieb aus und das Gericht lies keinen Zweifel daran, in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Volksbank verurteilen zu wollen, sollte nicht ein angemessener Vergleich abgeschlossen werden, was dann auch geschah.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "DG-Fonds" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.