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Vergleichsweise Einigung mit der LBBW in Sachen MMP-Sachsenfonds

Klägerin erhält die Hälfte ihrer Bareinlage erstattet

(lifePR) (Dieburg, )
Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen berichtet sieht das Landgericht Stuttgart Ansatz für Fehler in der Widerrufsbelehrung.

Nach ersten Hinweisen des Landgerichts Stuttgart finden sich Ansatzpunkte für einen Fehler in der Widerrufsbelehrung der MMP-Sachsenfonds. Insofern könnten Anleger auch heute noch ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ ausüben und den Widerruf des Begebungsvertrags über eine Inhaberschuldverschreibung neben dem Beitritt zur Fondsgesellschaft erklären.

Da die Widerrufsbelehrung zum streitgegenständlichen Fonds von der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung abweiche und das Landgericht Stuttgart nach ersten Hinweisen einen Ansatz für Fehler in der Widerrufsbelehrung sieht, einigte sich die LBBW vergleichsweise mit der Klägerin, ihr die Hälfte der Bareinlage in Form einer Einmalzahlung zu erstatten.

Die KWAG Rechtsanwälte haben bereits eine Vielzahl von Klagen beim Landgericht Stuttgart anhängig gemacht. In den vergangenen Monaten teilte die Fondsgesellschaft ihren Anlegern mit, dass nach Liquidation der Gesellschaften lediglich mit einer Auszahlung von 1,3 % ihrer Bareinlage zu rechnen sei. Die Anleger müssen deshalb unter dem Strich - je nach steuerlicher Veranlagung - mit einem Verlust zwischen 25 % und 45 % ihres eingesetzten Kapitals rechnen.

Mit dem vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich wird die Klägerin zumindest so gestellt, als ob Sie nicht gezeichnet hätte – sogar noch etwas besser.

Nach Hinweisen des Landgerichts Stuttgart in weiteren Verfahren bestehen berechtigte Aussichten für eine komplette Rückabwicklung. In diesem Fall könnten Investoren Ihre Bareinlage ggf. unter Anrechnung von Vorteilen zurück erhalten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Sachsenfonds" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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