Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen deren Verjährung am 01.01.2010 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen in 2013 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin nicht mehr tätig werden können.
Dies wird Zertifikate-Fälle und v.a. lang laufende Geldanlagen wie geschlossene Fonds, Investmentfonds, offene Immobilienfonds, stille Beteiligungen, Investments in Lebensversicherungsmänteln, finanzierte Lebensversicherungspolicen, Private-Equity-Investments u.ä. betreffen.
In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer. Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Kapitalanlagerecht im weitesten Sinne, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Rechtsanwalt Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.
Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:
1. Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn "demnächst" die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.
2. Geringere Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Staudenmayer, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.
3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen bleibt, sondern sich sogar verbessert.
4. Erfolgsaussichten
Lässt sich die Gegenseite auf Verhandlungen vor der Gütestelle ein, kommt meist auch eine für beide Seiten akzeptable Lösung zustande. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
5. Vertraulichkeit
Da das Güteverfahren nichtöffentlich ist, gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.
6. Vollstreckbarkeit
Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen getroffen werden.
7. Einfache und verständliche Verfahrensordnung
Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft des Antragsgegners / Schuldners voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Verfahrens vor der staatlich anerkannten Gütestelle keine Vereinbarungen und Verträge geschlossen werden können, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Verjährung". Für Fragen zum Gütestellenverfahren steht Ihnen dann Rechtsanwalt Staudenmayer auch am Samstag, den 08.12.2011 von 11-15 Uhr zur Verfügung.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.