Der Vermieter konnte beweisen dass er selbst zu dem besagten Zeitpunkt keine Download / Uploads vornahm und lediglich der spezielle Mieter, anders als die übrigen seiner Mieter, das Recht erhielt, den WLAN Zugang des Vermieters zu nutzen.
Zentral verantwortlich für die Klageabweisung war jedoch eine Klausel im streitgegenständlichen Mietvertrag, in welcher sich der Vermieter vom Mieter zusichern ließ, dass sein Anschluss nicht für Rechtsverletzungen verwandt wird.
"Lassen Sie sich bei Abfassung von Mietverträgen vom BSZ e.V. gerade im Hinblick auf die Haftung im Zusammenhang mit einem "mitvermieteten" Internetanschluß beraten, bevor teure Prozesse drohen", rät der auf Urheber- und Medienrecht sowie Mietrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertragsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck (Aschaffenburg)
Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis "Abmahnung" anschließen.
Direkter Link zum Aktionsbündnis Anmeldeformular: http://www.fachanwalt-hotline.eu/...