Mit der Anordnung der Vernehmung eines Bankvorstands betritt die instanzgerichtliche Rechtsprechung Neuland und gibt zu erkennen, dass sie sich der Bedeutung des Themas Rückvergütungen in der allgemeinen Empfehlungspraxis von Kreditinstituten bewusst ist. Das Gericht will der Frage nachgehen, inwieweit die tägliche Beratungsroutine durch eine vom Bundesgerichtshof als fragwürdig qualifizierte Praxis verheimlichter Vergütungen durchdrungen ist. Es folgt damit der Argumentation der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, dass auch die Gewährung von Filial- und Mitarbeiterprovisionen ein zu beanstandendes Verhalten im Sinne eines Interessenkonflikts darstellt, wenn der einer Empfehlung folgenden Kundschaft die aus dieser Vorgehensweise resultierende konkrete Gefährdung ihrer Interessen nicht deutlich gemacht wird. Damit werden die Grundzüge der Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übertragen auch auf angebliche Eigen - oder Festpreisgeschäfte, d. h. die Empfehlung von Finanzprodukten, die das Kreditinstitut entweder selbst oder eine ihm nahestehende Tochterunternehmung aufgelegt hat.
Diese Entwicklung unterstreicht die hohe Brisanz des Themas für Anleger, die nach Beratung durch ein Kreditinstitut Kapitalanlagen getätigt und nicht selten dramatische Verluste erlitten haben. Es drängt sich angesichts der Vielzahl von einschlägigen Rechtsstreiten der Eindruck auf, es gehöre zur Beratungspraxis inländischer Kreditinstitute, über das Eigeninteresse am Vertrieb von Geldanlagen zu täuschen.
Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu diversen Anlagen geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. Insbesondere Anleger, die vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurden, müssen nicht auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe gefloppte Investitionen können rückabgewickelt werden.
Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.