Das Oberlandesgericht Köln konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Anleger korrekt über die Eigenschaften und Risiken des Fonds aufgeklärt worden war. In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass die Risikohinweise im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Berater die Risikohinweise im Prospekt hätte präzisieren müssen.
Der Rechtsanwalt misst dem Urteil große Bedeutung für alle Anleger der Victory Medienfonds bei. Die vom OLG Köln beanstandete Passage im Emissionsprospekt ist nicht nur im Prospekt des Multi Media Fonds 16 falsch, sondern auch in den Emissionsprospekten jedenfalls einiger der anderen Victory Fonds. Damit ist das Urteil auf alle diese Fonds übertragbar.
Der Anlageberater hatte sich unter anderem darauf berufen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Dem folgte das OLG Köln nicht, da der Anleger bis heute nicht korrekt aufgeklärt wurde. Insbesondere folgt eine Verjährung nicht schon automatisch daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den Emissionsprospekt zu lesen.
Der Rechtsanwalt empfiehlt allen betroffenen Anlegern der Victory Medienfonds die Einholung einer rechtlichen Beratung, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen können. Gerade jetzt, wo nach Medienberichten auch die Aberkennung der Steuervorteile im Raum steht, können Anleger unter Umständen doch noch verloren geglaubtes Geld retten.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anzuschließen. Zumal Anlegerschutzanwälte die mit einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft zusammenarbeiten, werden - bevor Sie Ihnen ein Mandat erteilen - Ihnen immer erst eine erste Einschätzung Ihres Falls vermitteln.