In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 16.11.2010 (Az. 17 U 22/10) führte das OLG Karlsruhe aus, dass die Commerzbank AG als Beraterin verpflichtet war, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für den Vertrieb der Beteiligung eine Provision erhalten hatte. Nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Heidelberg - Berlin, die das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgreich führte, liegt das OLG Karlsruhe damit auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung ihre Kunden darüber aufklären muss, dass sie für den Vertrieb von Kapitalanlagen jeglicher Art, also auch Immobilienfondsbeteiligungen etc., Rückvergütungen von dritter Seite erhält. Dies gilt auch für Medienfondsbeteiligungen.
Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt jedoch noch aus einem anderen Grund die Rechte der Anleger: Das OLG Karlsruhe stellte nämlich fest, dass der Prospekt des VIP Medienfonds 3 irreführend ist, da der Fonds hierin als "Garantiefonds" bezeichnet wird. Dies erwecke den falschen Eindruck, dass der Anlagebetrag durch eine Garantie abgesichert sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war ein Anlageberater gehalten, einen Interessenten, der sich an einem VIP Medienfonds 3 beteiligen wollte, deutlich auf die Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt ist, können sich Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater ergeben.
Vorsicht ist geboten im Hinblick auf eine mögliche Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Falschberatungen: "Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen, die hier Anwendung finden können." teilt Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel mit.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VIP anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt