Häufig hat aber ein Kunde z.B. durch einen vorzeitigen Hausverkauf den Wunsch, den Kredit früher zu tilgen und den Vertrag vorzeitig zu beenden. Das Interesse der Bank besteht auf der anderen Seite darin, den im Kreditvertrag garantierten Zinsgewinn über die Laufzeit zu erlösen. Wenn die Bank also einer Vertragsverkürzung zustimmen soll, ist es nachvollziehbar, dass sie eine Entschädigung für den entgangenen Zinsgewinn verlangt.
Bis in die neunziger Jahre hinein haben die Banken völlig überzogene Entschädigungsforderungen gestellt, bis ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH seinerzeit Grenzen gesetzt und den Banken zwei unterschiedliche zu wählende Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Schadenshöhe vorgeschrieben hat.
Allerdings bis heute nur ein kleiner Fortschritt, so Rechtsanwalt und Bankkaufmann Christian-Albrecht Kurdum von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner. Denn auch heute noch tauchen in ca. 80% (!) aller Bankenberechnungen Fehler auf. Es lohnt es sich noch immer in jedem Fall, eine Vorfälligkeitsentschädigung nachrechnen zu lassen.
,,Ich schätze, in 80% aller Fälle von berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen haben sich die Banken deutlich zu ihren Gunsten verrechnet," so Rechtsanwalt Kurdum. Auf konkrete Zahlen angesprochen, schätzt Rechtsanwalt Kurdum, dass die Bankberechnungen durchschnittlich um ca. 20% zu hoch angesetzt seien, teilweise noch höher.
Insofern kann man fast davon sprechen, dass sich für manche Banken die vorzeitige Darlehensrückzahlung eines Kunden besser als der gesamte Kredit rechnet. Es lohnt sich einfach zu sehr für die Banken, falsch zu rechnen. Beachtlich ist dabei vor allem auch der hohe durchschnittlich Einzelschaden von knapp EUR 30.000,-- je Falschrechnung. Offensichtlich schlagen die Banken bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehens noch einmal richtig zu.
Doch dies muss man sich als Bankkunde nicht bieten lassen, oftmals kann die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung deutlich reduziert werden, teilweise können sogar bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen zurück gefordert werden.
Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung" beizutreten.