Etwa zwei Jahre nach Abschluss hatte der Anleger beide Verträge durch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Pasquay widerrufen lassen und die Zahlungen eingestellt. Widerklagend nahm der Anleger die Versicherung auf Rückzahlung der bereits auf diese Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Beiträge in Anspruch.
Im Berufungsverfahren hatte nunmehr das Landgericht Karlsruhe zu entscheiden, das dem Anleger vollumfänglich Recht gab. Weitere Zahlungen muss dieser nicht leisten - im Gegenteil: Die Prisma Life AG muss ihm die bisherigen Beiträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung mit Zinsen erstatten.
Nach Auffassung des Gerichts ist zwischen den Parteien keine wirksame Kostenausgleichsvereinbarung zu Stande gekommen. Bedingungsgemäß hängt deren Bestand vom Zustandekommen des Versicherungsvertrags ab. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung konnte der Versicherungsnehmer jedoch auch zwei Jahre nach Abschluss den Versicherungsvertrag noch widerrufen, mit der Folge, dass auch die Kostenausgleichsvereinbarung nie wirksam geworden ist.
Das Landgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Zudem soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wieder hergestellt werden. Es bleibt nun abzuwarten, ob demnächst der Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung zu entscheiden hat.
Prisma Life AG-Geschädigten ist dringend anzuraten, ihre Rechte zeitnah wahrzunehmen!
Betroffene Geschädigte können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Prisma Life AG" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.02.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.