Die Postbank Finanzberatung AG wird verurteilt, die vollständige Einlage zu erstatten, Zug um Zug gegen Übertragung der drei notleidenden Beteiligungen.
Das Landgericht Hannover geht in seinem Urteil eindeutig davon aus, dass die Postbank Finanzberatung AG ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat. Die Beratung hat sich nicht an Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlagezielen des Kunden orientiert. Der klagende Anleger wurde jedenfalls nicht darüber informiert, dass die Ausschüttungen im Wege der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 AGB gegebenenfalls wieder zurückzubezahlen sein würden.
Zwar verwendete die Postbank Finanzberatung AG im Rahmen des Gesprächs so genannte ,,Persönliche Beraterbögen", auf denen einige der möglichen Risiken aufgeführt waren, dem als Zeugen geladenen Berater gelang jedoch nicht der Nachweis, über weitere Risiken aufgeklärt zu haben.
Da sämtliche Beteiligungen auch im ersten und einzigen Gespräch gezeichnet wurden, ging das Gericht zu Recht davon aus, dass eine rechtzeitige Prospektübergabe nicht erfolgt sein kann. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Postbank Finanzberatung AG über die von ihr vereinnahmten Provisionen hätte aufklären müssen. Zu Recht durfte und musste der Anleger davon ausgehen, er sitze einem Vertreter der Postbank AG gegenüber. Insbesondere konnte der Handelsvertreter der Postbank Finanzberatung AG während des Gesprächs einen Depotcheck durchführen und auf Formulare der Postbank AG zugreifen. Des Weiteren wurden auch Angebote der Postbank AG besprochen.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt, dass Kunden der Postbank Finanzberatung AG durchaus gute Chancen haben, die ihnen durch die Postbank Finanzberatung AG häufig im reinen Provisionsinteresse vermittelten Beteiligungen wieder los zu werden und ihren Schaden ersetzt erhalten. Eine individuelle Prüfung des jeweiligen Sachverhalts durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt sich dringend, insbesondere im Hinblick auf die laufenden Verjährungsfristen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Postbank Finanzberatung AG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Juni 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.