Am 10.12.2013 hatte der BGH über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen bei einem sogenannten verbundenen Geschäft zu entscheiden. Ein verbundenes Geschäft ergab sich in diesem Fall aus der Beitrittsvereinbarung aufgrund der engen inhaltlichen Verflechtung von Fondbeitritt und Teilfinanzierung.
Durch das Anerkenntnisurteil vom 10.12.2013, Az. XI ZR 20/13, hat der BGH die zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach wiederhergestellt, da die Formulierung ,,Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unwirksam ist, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren lässt. Damit bestätigt und vertieft der BGH seine frühere Rechtsprechung zur Unwirksamkeit solcher Widerrufsbelehrungen. Für den Fall eines wirksamen Widerrufs eines Darlehens ist übrigens die Bank nicht berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.
Wollen Sie sich von einem Darlehensvertrag lösen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden, der für Ihre Vertragserklärungen erst einmal klären wird, welche Gesetzesfassung gilt. Der rechtliche Rahmen für das Widerrufsrecht hat sich nämlich seit dem Jahr 2000 achtmal geändert, und zu jeder Fassung ist die jeweilige Rechtsprechung zu beachten.
Nach Prüfung des Darlehensvertrags wird ein Fachanwalt auf Wunsch zudem einen Kontogutachter hinzuziehen, um den Kontenverlauf um die zu Unrecht belasteten Kreditbearbeitungs- und anderen Gebühren zu korrigieren, und, um etwaige zu viel bezahlte Zinsen zu ermitteln. Bei variabler Verzinsung wurden bspw. häufig nicht entsprechend der vielen Referenzzinssenkungen der letzten Jahre die vertraglich geschuldeten Zinsen entsprechend reduziert. Sollte der Gutachter fündig werden, können die für seine Hinzuziehung entstehenden Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden.
Die für Anwalt und Gutachter entstehenden Honorare fallen nicht erheblich ins Gewicht, wenn man bedenkt, dass wegen des derzeit sehr niedrigen Zinsniveaus durch eine Umschuldung meist Zinsen in erheblicher Größenordnung eingespart werden können. Ob Ihnen diese Möglichkeiten ebenso offen stehen, erläutert Ihnen der Fachanwalt gerne nach Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Widerruf und Kontenneuberechnung".
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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