Wie am 17.01.2011 Presseberichten zu entnehmen war, wurden Herrn Assange (Gründer von WikiLeaks) mehrere CDs durch den Schweizer Ex-Banker Elmer (tätig u.a. beim Bankhaus Julius Bär) übergeben, welche Steuerdaten von Steuerpflichtigen sowohl aus der Bundesrepublik als auch anderen Ländern enthalten sollen. Darin soll es um reiche Prominente, Wirtschaftsführer und Abgeordnete aus verschiedenen Ländern gehen, die Konten in Offshore-Finanzzentren genutzt haben sollen, um Steuern zu hinterziehen. Wer auf den Caymans Geld deponierte stammt aus der Oberschicht aller Regionen der Welt. Die Daten sollen von drei Finanzinstitutionen stammen, unter anderem von Julius Bär. Somit stehen demnächst in Wikileaks Daten von Steuersündern mit Bankkonten auf den Cayman Inseln, die der damalige Finanzminister Steinbrück noch nicht einmal geschenkt haben wollte.
Trifft dies zu, ist allerhöchste Eile geboten und betroffene Steuerpflichtige sollten noch von der Möglichkeit einer sogenannten Nacherklärung (Selbstanzeige) Gebrauch machen. Dies einmal im Hinblick auf die drohende Veröffentlichung der Daten als auch den bevorstehenden gesetzlichen Verschärfungen der Vorschriften der Abgabenordnung. Von WikiLeaks ist zwar zu hören, dass erst die Informationen geprüft werden und demzufolge die Veröffentlichung noch einige Wochen dauern kann, Genaueres ist aber nicht bekannt und nach der mittlerweile verschärften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen zu den Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige muss davon ausgegangen werden, dass in dem Moment, in dem die Daten im Netz durch WikiLeaks veröffentlicht werden, eine Selbstanzeige kaum mehr möglich sein wird. Zumindest wenn die Finanzbehörden zum gleichen Zeitpunkt auf die Daten zugreifen können, wäre im Sinne der Rechtsprechung des BGH die Tat als bereits entdeckt anzusehen, sodass eine Selbstanzeige bzw. Nacherklärung nicht mehr die erstrebte strafbefreiende Wirkung entfalten würde.
Insbesondere setzt eine solche Erklärung mittlerweile auch voraus, dass sämtliche Einkünfte, welche bisher verschwiegen worden sind, vollständig nacherklärt werden. Es reicht nicht mehr aus, nur die Einkünfte anzugeben, bei denen man von einem Nachweis oder einer Entdeckung ausgeht. Sollten später noch andere Einkünfte aufgedeckt werden, führt dies nach neuerer Rechtsprechung nunmehr zu einer Strafbarkeit. Dies bedeutet, dass sich die Vollständigkeit nun auf alle betroffenen Veranlagungszeiträume beziehen muss und ferner auf alle Steuerquellen und alle Steuerarten. Es wird auch immer wieder angedacht, die Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige zeitlich vorzuverlagern. Ein Ausschlussgrund liegt bereits dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde und nicht erst, wenn die Prüfung anfängt. Es handelt sich hierbei um den neuen § 24 des Einführungsgesetzes zur AO. Der Gesetzestext steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur Sichtweise des ersten Strafsenats des BGH. Dieser hatte in einer Entscheidung vom 20.05.2010 die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Tatentdeckung keine Individualisierung des Tatverdachts mehr voraussetzt. Dies bedeutet, dass faktisch es keine Rolle mehr spielt, ob der Steuerpflichtige weiß oder wissen musste, dass seine Tat entdeckt ist. Der BGH verlegt den Ausschlusszeitpunkt zum Nachteil der Betroffenen noch weiter nach vorne, als es die gesetzliche Regelung vorsieht. Im Ergebnis sollte auch derjenige reagieren, welcher den Behörden einstweilen noch nicht bekannt ist, aber befürchten muss, dass künftige Ermittlungen sich auf ihn erstrecken können. Dies gilt umso mehr mit der drohenden Veröffentlichung durch WikiLeaks.
Ursprünglich hatte der Bundesrat sogar einen 5-prozentigen Zuschlagssatz gefordert, welcher aber wohl derzeit vom Tisch ist. Nicht garantiert ist aber ein Aufleben dieser Verschärfungen im Falle eines Regierungswechsels. Herr Sigmar Gabriel scheint dies besonders nutzen zu wollen, um bei Wählern punkten zu können und es ist auch davon auszugehen, dass die Grünen dieses Terrain gleichfalls im Sinne einer Verschärfung bearbeiten werden. Was die derzeitige Neuregelung der Verschärfungsvorschriften angeht, ist mit einer Verkündung des Gesetzes im April 2011 zu rechnen.
Da völlig offen ist, in welchem Umfang an WikiLeaks Daten übergeben worden sind, ist es ratsam, sich möglichst umgehend Rat einzuholen und sich zu entscheiden, ob nicht doch eine Nacherklärung beim Finanzamt eingereicht werden soll. Hierbei sind gewisse Formalien und Voraussetzungen einzuhalten. Betroffene sollten unbedingt einen Fachanwalt für Steuerrecht welcher mit Nacherklärungsverfahren vertraut ist aufsuchen. Diese Spezialisten erstellen auch, neben dem Führen von Verhandlungen mit dem Finanzamt bzw. den Banken, die einzureichenden Erklärungen und bereiten die gelieferten Daten auf. Da eine fachlich qualifizierte Beratung sofort zwingend erforderlich ist, gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" anzuschließen. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.