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Zinsswaps: OLG Frankfurt am Main postuliert weitgehende Beratungs- und Aufklärungspflichten

So stand dem Bankkunden nach Auffassung des Gerichts ein Schadenersatzanspruch bereits nach § 37 d Abs. 4 WpHG a.F. zu

(lifePR) (Dieburg, )
In einem kürzlich ergangenen Urteil (16 U 126/11) legt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine verbraucherfreundliche Linie im Hinblick auf Zinsswaps bzw. Swapverträgen fest und hat dem dort von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte vertretenen Bankkunden Schadensersatz zugesprochen.

Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kunde hatte auf den Rat der HVB (jetzt UniCredit Bank AG) hin seine Baufinanzierung mithilfe eines so genannten Doppelswaps realisiert. Ursprünglich hatte er ein Festzinsdarlehen mit längerer Laufzeit aufgenommen. Nachdem die Zinsen gesunken waren, wurde ihm von der Bank in Aussicht gestellt, von dem günstigen Zinsniveau sowohl für die laufende Finanzierung zu profitieren als auch das niedrige Zinsniveau für einen Anschlusszeitraum festzuschreiben. Dieses Ziel sollte, so der Bankberater der HVB, über eine Doppelswapkonstruktion erreicht werden. Aus den Verträgen entstanden dem Kunden dann bei fallenden Zinssätzen jedoch immer größere Verluste, deren Ausgleich er schließlich verweigerte.

Das OLG Frankfurt am Main wies – wie schon zuvor das Landgericht – die Klage der Bank auf Zahlung ab, da der Kunde mit seiner Schadensersatzforderung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Bank aufrechnen könne. Denn auch nach Ansicht des OLG lagen gleich mehrfache Beratungsfehler vor, die die Bank gegenüber ihrem Kunden zum Schadenersatz verpflichteten und die insoweit auch nicht verjährt seien.

So stand dem Bankkunden nach Auffassung des Gerichts ein Schadenersatzanspruch bereits nach § 37 d Abs. 4 WpHG a.F. zu. Diese bis zum Jahre 2007 geltende Vorschrift knüpfte an eine Verletzung der Informationspflicht nach § 37 d WpHG an. Hiernach waren Verbraucher vor dem Vertragsabschluss und danach alle zwei Jahre über die Risiken von Finanztermingeschäften – also auch über Swapgeschäfte – schriftlich zu informieren. Die Bank hatte ihren Kunden hier zwar durch eine Informationsschrift bei Vertragsschluss informiert, jedoch deren vorgeschriebene Wiederholung zwei und vier Jahre später weder behauptet noch gar belegt, sodass das Gericht im Grundsatz von einer Schadenersatzpflicht ausging, auch wenn es diese Frage wegen weiterer Pflichtverletzungen im Ergebnis offen lassen konnte.

Zudem sah das OLG den zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag in mehrfacher Hinsicht als verletzt an. Der Kläger hatte keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen mit Zinsinstrumenten und bezeichnete sich als sicherheitsorientierten Anleger. Es erschien dem Gericht deshalb schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Bank überhaupt mit einem solchen Kunden Finanztermingeschäfte eingehen dürfe. Außerdem hätte die Bank den Kunden über Verlustrisiken aufklären müssen. Ferner, so das OLG, müsse die Bank nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Interessenkonflikte nach Möglichkeit vermeiden. Hier war nach Ansicht des Gerichts jedoch ein klarer Interessenkonflikt gegeben. Denn als Kontrahenten eines Swapvertrags stünden sich Bank und Kunde mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Der Gewinn des einen sei der Verlust des anderen. Die Bank habe hier eine Anlage empfohlen, von der sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehofft habe, dass sie fehlschlage. Auch dass die Bank im Rahmen des Doppelswapgeschäfts ein gegenläufiges Swapgeschäft abschließe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Bank hätte daher den Kunden über ihr erhebliches Eigeninteresse informieren müssen. Allein weil der hierauf gerichtete Anspruch des Kunden nach Ansicht des OLG bereits nach § 37 a WpHG a.F. verjährt war, kam es im konkreten Fall hierauf nicht mehr an.

Ferner sei nach Ansicht des Gerichts ein weiterer Pflichtverstoß der Bank darin zu sehen, dass sie ihren Kunden anlässlich des Neuabschlusses des auslaufenden Darlehens im Jahre 2006 nicht richtig beraten habe. So habe die Bank es versäumt, den Kunden auf die Notwendigkeit hinzuweisen, nun einen variabel verzinslichen Anschlusskredit abzuschließen, um Verlustrisiken zu vermeiden. Stattdessen bot sie dem Kunden einen Festzinskredit an. Der Kunde schloss dann im Vertrauen auf die Bank tatsächlich einen solchen Kredit mit fester Verzinsung ab, der ihm bei fallenden Zinsen dann wachsende Verluste bescherte. Nach Auffassung des OLG war der Bankkunde deshalb berechtigt, den ihm so entstandenen Zinsschaden ungeachtet einer etwaigen Verjährung zumindest nach § 215 BGB gegenüber dem Zahlungsanspruch zur Aufrechnung zu stellen.

Das Urteil des OLG, mit dem die Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden deutlich gemacht werden, hat nach unserer Erfahrung große praktische Bedeutung, weil in der Vergangenheit zahlreiche Banken ihren Kunden dazu geraten hatten, am vermeintlich niedrigen Zinsniveau zu partizipieren und auch simple Baufinanzierungen wie auch sonstige Finanzierungen auf der Basis komplizierter Swapkonstruktionen darzustellen, die das Risiko erheblicher Verluste bargen.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 21. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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