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Zuviel gezahltes Geld bei Vorfälligkeitsentschädigung - Kunden können Berechnungsentgelt zurückfordern

Nach einem nun rechtskräftig gewordenen Urteil können Kreditkunden der Commerzbank pauschale Gebühren im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern

(lifePR) (Dieburg, )
Die Bank hatte ein pauschales Entgelt (300 Euro) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung bei der vorzeitigen Auflösung eines Immobilienkredits verlangt.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die entsprechenden Klauseln im April dieses Jahres ein Urteil erstritten. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 23 U 50/12, Urteil vom 17.04.2013) urteilte nach Berufung der Commerzbank zu Gunsten der Verbraucherzentrale; die Bank verzichtete auf Revision bezüglich der beiden Klauseln.

Kreditnehmer haben weitere Möglichkeiten

"Bankkunden haben im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen bei Baufinanzierungsverträgen noch weitere Möglichkeiten, die manchen noch nicht bewusst sind", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt André Tittel von der Berliner Kanzlei Kälberer & Tittel. Er weist darauf hin, dass in der Vergangenheit Banken teilweise mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen gearbeitet haben, insbesondere in den Jahren 2006 bis 2009. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei solchen Verträgen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden, wenn die Bank nicht zwischenzeitlich korrekt über den Widerruf belehrt hat. Und: Selbst bei heute noch laufenden Baudarlehen mit Zinsbindungsfrist kann der Kreditvertrag widerrufen werden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

"Verschiedene Banken und Sparkassen hatten damals standardisierte Mustertexte zur Widerrufsbelehrung verwendet, die aufgrund der Formulierung 'Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung' nicht der gesetzlichen Regelung entsprachen", erklärt Anwalt Tittel. Durch das Wort "frühestens" sei nicht eindeutig erkennbar, wann die Widerrufsfrist beginne - so entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 17.10.2012 (Az. 4 U 194/11).

Sparkasse klagte auf 12.006,66 Euro Vorfälligkeitsentschädigung

In dem Rechtsfall vor dem OLG Brandenburg hatten Sparkassenkunden im April 2008 zwei Darlehen in Anspruch genommen, die sie nach Rückabwicklung des finanzierten Grundstückskaufvertrages vorzeitig zurückzahlten. Sie hatten die Verträge im September 2010 widerrufen, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht begonnen habe und somit auch noch nicht abgelaufen sei. Die Sparkasse klagte aber auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.006,66 Euro. Diese Klage wurde vom Landgericht Potsdam abgewiesen. Die anschließende Berufung der Sparkasse wurde dann vom OLG Brandenburg ebenfalls abgewiesen.

Die Sparkasse berief sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Musterformulars auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Diese Schutzwirkung hätte gegriffen, wenn die Sparkasse das Musterformular - inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung - eins zu eins übernommen hätte. Aber sie hat es in dem mit "Widerrufsrecht" überschriebenen Abschnitt an mehreren Stellen geändert und so die Schutzwirkung aufgehoben. Der Widerruf der Darlehensnehmer war also auch mehr als zwei Jahre nach Darlehensvereinbarung noch wirksam, wie das OLG Brandenburg bestätigte.

Auswirkung auf laufende Kreditverträge

"Das Urteil hat Auswirkungen bis heute - mit der Folge, dass Darlehensnehmer ihre Kreditverträge bei Vorliegen der Anspruchsgrundlagen heute noch widerrufen können, ohne zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein", sagt Anwalt Tittel. Sie hätten dann die Chance, ein neues Darlehen zu wesentlich günstigeren Zinsen aufzunehmen und durch eine solche Umschuldung viel Geld zu sparen. Im Einzelfall muss das Vorliegen der Anspruchsgrundlagen aber genau geprüft werden.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Bank und Finanzierung" beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. 10, 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.

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