Darum favorisiert der Bund der Deutschen Landjugend bei der Unternehmensnachfolge im Erbfall das Abschmelzmodell. Es sieht vor, dass die Erbschaftssteuer bei Fortführung des Betriebes zunächst gestundet und dann Jahr für Jahr um ein Zehntel gesenkt wird. Damit würde die Erbschaftssteuer nach zehn Jahren ganz erlassen.
Allerdings berücksichtigt dieser Vorschlag nur das „produktive“ Vermögen. Daher müsse dieser, so Johannes Scharl, auf das „unproduktive“ Vermögen wie die gepachteten Flächen ausgeweitet werden. Auch seien im gegenwärtigen Entwurf die für die Fortführung der Unternehmen notwendigen Betriebsanpassungen, die in Abhängigkeit von der Marktlage bzw. -entwicklung geschehen, nicht ausreichend bedacht.
Bei der derzeitigen Diskussion der Erbschaftssteuerreform wird deutlich, dass es ein Wahrnehmungsdefizit bei manchen EntscheidungsträgerInnen zu geben scheint. Denn ihre Vorschläge werden den jungen BetriebsleiterInnen, die sich möglichst frühzeitig den veränderten Marktbedingungen stellen wollen, nicht gerecht. Der jungen Generation sei es wichtig, ihren Betrieb fit für den Wettbewerb zu machen. Das ist nicht möglich, wenn ein großer Anteil eigener Flächen und Betriebsgebäude dafür sorgt, dass das Vermögen des landwirtschaftlichen Betriebes steuerlich so eingestuft wird, das es die weitere Existenz des Unternehmens gefährdet, erklärt der stellvertretende BDL-Vorsitzende.
Wenn die Wertermittlung des Erbes nach dem Substanzwert erfolgt, sei das für die jungen LandwirtInnen ein Fiasko. Natürlich haben beispielsweise die landwirtschaftlich genutzten Flächen einen hohen Sachwert. Sie sind Kapital, das sich aber nur zu Geld machen lässt, wenn die LandwirtInnen es veräußern. Damit würden sie sich ihrer Existenzgrundlage berauben. „Die Voraussetzungen sind einfach ganz andere als in anderen Wirtschaftsbereichen. Darum kann unserer Ansicht nach nur der Ertragswert als Basis für die Werteermittlung herangezogen werden. Andere Bewertungsansätze halten wir für unbrauchbar“, so Johannes Scharl.
Die große Koalition muss das Erbschaftssteuergesetz reformieren, weil das geltende Recht – nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – ungleiche Maßstäbe für das Erbe verschiedener Vermögensarten vorsieht. Es verfällt Ende 2008.