Nach der LMIV müssen vorverpackte Lebensmittel eine gut sichtbare Nettofüllmengenangabe tragen, die angibt, wie viel tatsächlich enthalten ist. Nach der Preisangabenverordnung ist immer der Grundpreis anzugeben, der deutlich macht, was ein Lebensmittel auch unabhängig von der konkreten Füllmenge "kostet", denn die Angabe ist immer bezogen auf ein Kilogramm/Liter bzw. 100g/ml. "Mit diesen Informationen können die Verbraucherinnen und Verbraucher Preise und Mengen unterschiedlicher Produkte immer verlässlich vergleichen", so Dr. Vanessa Kluge, Referentin für Lebensmittelrecht beim Lebensmittelverband. Eine Veränderung bzw. ein Austausch von Zutaten, der bei krisenbedingter Rohstoffverknappung auch durchaus marktgetrieben sein kann, wird zudem durch die Zutatenliste dargestellt. "Natürlich liegt es im Interesse der Hersteller, das Vertrauen der Kundinnen und Kunden zu erhalten. Die Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher ist im Übrigen immer verboten. Zusätzliche freiwillige Hinweise auf veränderte Zutaten oder Mengen können selbstverständlich erfolgen und können auch als Wettbewerbsvorteil genutzt werden", betont Dr. Kluge.
Alle Kennzeichnungselemente wie Mengenangaben werden durch die Lebensmittelüberwachung kontrolliert und auf ihre Richtigkeit geprüft. Darüber hinaus kann jeder Mitbewerber oder Verbraucherverband, der eine Verpackung für irreführend hält, diese gerichtlich prüfen lassen. "Die rechtlichen Vorgaben und Kontrollen sind so ausgelegt, dass sie Transparenz und Fairness im Markt sicherstellen", erklärt Dr. Kluge.