„Mindestabstände von Genmais-Feldern zu gentechnikfrei bewirtschafteten Mais-Äckern von 150 m bzw. 300 m zu Bioflächen sind völlig unzureichend, um eine Kontamination der gentechnikfreien Ernte auszuschließen“, so Friedrich Ostendorff, stellvertretender Landesvorsitzender des BUND NRW. Auch sei eine solche Ungleichbehandlung sachlich nicht nachzuvollziehen. Ein besonderes Problem stellen mögliche private Absprachen unter Nachbarn dar, die der Neuregelung zufolge künftig auf jegliche Schutzabstände verzichten können. Hierdurch wird aus Sicht des BUND NRW der unkontrollierten Ausbreitung gentechnisch veränderter Pflanzen Tür und Tor geöffnet.
„Verpächter, Lohndruschunternehmen oder Imker sind darauf angewiesen zu wissen, ob sie wegen Verzicht auf Abstände mit gentechnisch veränderten Organismen zu rechnen haben oder nicht“, so Ostendorff. Das erklärte politische Ziel von Landes- und Bundesregierung – ein Nebeneinander von Gentech-Landwirtschaft und gentechnikfreier Landwirtschaft – würde durch private Absprachen aushebelt.
Bei der Haftung blieben viele Fragen weiterhin ungeklärt und die beschlossenen Regelungen gingen völlig an der landwirtschaftlichen Praxis vorbei. „Schon heute kann ein Landwirt seine Ernte auch nur bei geringen, unbeabsichtigten Verunreinigungen nicht mehr als Lebensmittel verkaufen und erleidet dadurch wirtschaftliche Einbußen“ so Ralf Bilke, Agrarreferent des BUND NRW. Einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz erhalte er jedoch mit der Gesetzesnovelle nicht. Dies bedeute in der Praxis, dass das wirtschaftliche Risiko beim Bauern liegt. Der BUND fordert eine Entschädigungspflicht, sobald eine Verunreinigung nachweisbar ist. Die Nachweisgrenze liegt derzeit bei 0,1%.
Auch die Zusatzkosten für Kontrollen, getrennte Lagerung und Transporte, Reinigung etc. blieben weiterhin bei Bauern und Lebensmittelverarbeitern hängen. Der BUND fordert, dass diejenigen, die Gentechnik einsetzen, dem Verursacherprinzip folgend auch alle diese Kosten tragen und dieses entsprechend gesetzlich geregelt wird.