Hintergrund ist die Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Rentenanwartschaft anerkannt werden können, ohne dass eine Meldung bei der Arbeitsagentur notwendig ist. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind in diesem Zeitraum unter Umständen auch ohne Arbeitslosmeldung erfüllt.
Ausnahmen: Wird der Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten überschritten oder der Jugendliche erhält eine Studienplatzabsage, muss er sich, um leistungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sofort nach Kenntnis der geänderten Umstände persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Über Details zu den Rentenanwartschaftszeiten informiert der zuständige Rententräger.
Für Fragen zum Kindergeld ist die Familienkasse, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.
www.arbeitsagentur.de