Allerdings einen Urlaubsanspruch, wie er einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es nach dem Sozialgesetzbuch nicht.
Wer arbeitslos ist, hat Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit und der Versichertengemeinschaft. Wie auch in einem Betrieb üblich, kann man hier nicht einfach wegfahren, sondern muss dies vorher genehmigen lassen. Ein bei der Post gestellter Nachsendeantrag reicht hierfür nicht aus.
Es gilt der Grundsatz: Ein Urlaub darf die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz nicht beeinträchtigen.
Nur wenn während der Abwesenheit keine Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung geplant sind, besteht die Möglichkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr - unter Fortzahlung der Leistung - in "Urlaub" zu fahren.
Der Antrag auf Ortsabwesenheit kann nicht langfristig vorher gestellt werden, da für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsagentur oder dem JobCenter absehbar sein muss, wie sich die Vermittlungsaussichten für ihn in der nächsten Zeit entwickeln werden. Deshalb empfiehlt es sich, eine Woche vor der Reise die Genehmigung einzuholen.
Die erforderliche Zustimmung kann telefonisch unter der Service-Rufnummer 01801 555 111* oder bei einer persönlichen Vorsprache in Ihrer Arbeitsagentur eingeholt werden.
Erfährt die Agentur für Arbeit, nachträglich von einem nicht genehmigten Urlaub, so muss nicht nur das überwiesene Geld zurückgezahlt, sondern auch mit einem empfindlichen Bußgeld oder sogar mit einer Strafanzeige gerechnet werden.
Für Empfänger der Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Alg II) gelten vergleichbare Regelungen.
*)Festnetzpreis 3,9 ct/min.; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min