Rechtskreis SGB III (Arbeitslosengeld I)
Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung ("Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag") für Auslandsbeschäftigte und Existenzgründer wird fortgeführt und die gesetzliche Regelung neu strukturiert. Unter anderem wird die Antragsfrist von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung auf drei Monate ausgedehnt.
Die monatliche Bezugsgröße 2011 (West) beträgt 2.555 Euro. Bei einem Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 3 Prozent in 2011 würde der monatliche Beitrag dann grundsätzlich 76,65 Euro betragen.
Selbständige zahlen aber im Jahr der Existenzgründung und im darauf folgenden Kalenderjahr lediglich die Hälfte des Beitrages. Auch für Selbständige und Auslandsbeschäftigte, die sich bereits vor dem 01.01.2011 freiwillig weiterversichert haben, gibt es Übergangsregelungen: Das Versicherungspflichtverhältnis wird ohne Antrag fortgeführt; der Versicherte hat bis 31.03.2011 ein rückwirkendes Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2010; für das Jahr 2011 ist ebenfalls die Hälfte des Beitrags zu zahlen; ab dem 01.01.2012 der volle Beitrag. Die Sonderregelung zur Beitragshöhe gilt auch für Personen, die in 2011 eine Auslandstätigkeit aufnehmen.
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
Arbeitnehmer/-innen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer geringer entlohnten versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses Instrument wird nochmals bis zum 31.12.2011 befristet.
Im November 2010 wurden so rund 1.000 Menschen über 50 Jahren gefördert.
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für Bürgerarbeit
Beschäftigungen im Rahmen des Modellprojekts "Bürgerarbeit" unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
Ausbildungsbonus
Verlängert bis 2013 wird die Regelung zum Ausbildungsbonus bei Insolvenz. Dies erleichtert den Jugendlichen, deren Ausbildungsplatz durch die Insolvenz des Betriebes gefährdet ist, die Lehre in einem anderen Betrieb fortzusetzen. Der Ausbildungsbonus in Insolvenzfällen ist ein Sonderfall des Ausbildungsbonus.
Im November 2010 haben rund 1.300 Betriebe den Ausbildungsbonus in Anspruch genommen.
Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld
Die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2012 verlängert. Bis dahin erstattet die Bundesagentur den Arbeitgebern die Sozialabgaben auf das Kurzarbeitergeld vom siebten Monat an weiter vollständig, in den ersten sechs Monaten zur Hälfte.
Die Regelungen zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Saisonkurzarbeitergeld werden ebenfalls bis zum 31. März 2012 verlängert. Damit wird Saisonkurzarbeitergeld hinsichtlich der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld weiterhin mit konjunkturellem Kurzarbeitergeld gleichgestellt.
Rund 86 Mio. Euro haben die Agenturen für Arbeit in Hessen 2010 bisher für Sozialversicherungsbeiträge an Arbeitgeber ausgegeben.
Neuregelungen im Bereich der Transferleistungen
Ab Januar nächsten Jahres gibt es Neuregelungen im Bereich der Transferleistungen. Die Betriebsparteien müssen sich im Vorfeld der Entscheidung zur Einführung von Transfermaßnahmen und/oder vor der Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit beraten lassen. Arbeitnehmer müssen sich zudem künftig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, bevor sie Transferleistungen beziehen können.
Rechtskreis SGB II (Arbeitslosengeld II)
Jobcenter-Reform
Die bisherigen Arbeitsgemeinschaften sowie die sogenannten Optionskommunen heißen ab Januar bundesweit einheitlich "Jobcenter". Für Kunden der Grundsicherungsstellen ändert sich nichts. Sowohl Zuständigkeiten als auch Ansprechpartner und Liegenschaften bleiben unverändert. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2007 die "Mischverwaltung" zwischen Kommunen und Arbeitsagenturen für verfassungswidrig erklärt. Bereits im Juli hatte der Bundesrat der Jobcenter-Reform zugestimmt. Mit der Grundgesetzänderung sind die Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen sowie der Fortbestand der Optionskommunen zulässig.
Elterngeld
Ab 2011 wird ein Elterngeld vollständig als Einkommen berücksichtigt. Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich auf die Leistungen der Grundsicherungen anrechnungsfrei. Der Gesetzgeber lässt Ausnahmen zu. Waren Eltern vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig, erhalten sie einen Elterngeldfreibetrag, der anrechnungsfrei bleibt. Nähere Informationen erhalten betroffene Familien über ihre Jobcenter.
Befristeter Zuschlag
Der befristete Zuschlag wird ab Januar nicht mehr gezahlt. Bisher hatten erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld Anspruch auf den Zuschlag, sofern sie Leistungen der Grundsicherung bezogen haben. Für eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren wurde ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Dieser betrug im ersten Jahr höchstens 160 Euro, im zweiten Jahr höchstens 80 Euro.
Von Januar bis August 2010 haben pro Monat rund 8.500 Menschen einen Zuschlag erhalten.
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Für Leistungsempfänger wird ab Januar der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr gezahlt. Stattdessen werden die Zeiten des Leistungsbezuges unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten an die Rentenversicherung gemeldet.
Zuschuss zu Beiträgen der Rentenversicherung
Auslaufen wird Ende dieses Jahres auch der Zuschuss zu den Beträgen zur Rentenversicherung. Dies betrifft erwerbsfähige Hilfebedürftige, die vor ihrem Bezug der Grundsicherungsleistung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, größtenteils Selbständige.
Die Entscheidung über die Erhöhung der Regelleistungen um fünf Euro sowie die Einführung des Bildungspaketes ist aktuell noch Gegenstand von Verhandlungen im Vermittlungsausschuss. Ohne ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren ist die Umsetzung der Regelsatzerhöhung im Arbeitslosengeld II sowie des Bildungspaketes nicht möglich. Weitere Informationen zum Bildungspaket sind im Internet abrufbar: www.arbeitsagentur.de.
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Saisonarbeitskräfte aus den neuen acht EU-Staaten
Ab 01.01.2011 benötigen Saisonarbeitnehmer aus den neuen EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn keine Arbeitserlaubnis mehr. Vom 1. Mai 2011 an gilt für Menschen dieser acht EU-Staaten die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Bulgarien und Rumänien folgen Anfang 2013.
Die meisten Saisonarbeitnehmer/innen kamen in Hessen in diesem Jahr aus Polen (7.100) gefolgt von Rumänen (5.600) und Kroaten (2.000).