Die sächsische Integrationsministerin Petra Köpping rief die Bildungsträger, aber auch die Betreuer der Geflüchteten dazu auf, dieses Angebot zu nutzen. „Damit Menschen, die zu uns kommen, möglichst bald selbstständig und unabhängig leben und arbeiten können, sind gute Sprachkenntnisse der erste und wichtigste Schritt.“
Es gäbe keine Teilnehmerbegrenzung für Sachsen, so Ministerin Köpping nach einem Gespräch mit Klaus-Peter Hansen, Geschäftsführer der Regionaldirektion Sachsen der BA. „Dieses Angebot steht nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung“, so die Ministerin weiter. Der Eintritt in die Sprachmaßnahme muss bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres erfolgen.
„Die Sprachkurse werden schnell, flächendeckend und unbürokratisch im Sinne einer Nothilfe gefördert. Wir können auch mehr als 4.000 Menschen mit diesen Sprachkursen fördern. Nun sind die Bildungsträger gefordert, geeignete Maßnahmen zügig einzurichten“, sagte Hansen.
Die Bildungseinrichtungen müssen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Dies ist glaubhaft darzustellen. Dazu kann beispielsweise die Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, eine Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle oder eine Eigenerklärung abgegeben werden. Bei Volkshochschulen wird die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unterstellt.
Die Akquise der Teilnehmer, die Gruppenzusammensetzung und auch die Maßnahmedurchführung liegen in alleiniger Verantwortung der Bildungseinrichtungen. Gleichwohl begleiten die Agenturen für Arbeit die Maßnahmen mit dem Ziel, die Asylbewerber mit Potenzial schnellstmöglich in den Vermittlungsprozess aufzunehmen.
Wichtig ist, dass die Bildungseinrichtungen gleich nach Beginn jeder Maßnahme die Eintrittsmeldung an die Abrechnungsstelle der örtlichen Agentur für Arbeit (Operativer Service – Arbeitsmarktdienstleistungen) schicken. Die Mitarbeiter aus diesem Operativen Service zahlen die Maßnahmekosten an die Bildungseinrichtungen aus. Der Träger muss dabei auch die erforderlichen Fahrkosten der förderfähigen Teilnehmenden einrechnen. Die Abrechnung erfolgt nach Kursende anhand der vom Träger vorzulegenden Nachweise.
„Diese praktische und wirkungsvolle Herangehensweise bei der Sprachförderung ist bisher einmalig. Besondere Situationen erfordern schnelles und wirkungsvolles Handeln. Das tun wir, um die berufliche Integration und damit auch die Integration der Asylbewerber in die Gesellschaft zu unterstützen“ so Hansen weiter.
Hintergrundinformationen
- Das Gesetz wurde am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einstiegskurse können damit seit dem 24.10.2015 beginnen.
- Gefördert werden Ausländer, die bei Eintritt in die Maßnahme eine Aufenthaltsgestattung bzw. eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) besitzen, die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
- Förderfähig sind zurzeit Flüchtlinge aus den Herkunftsländern Eritrea, Irak, Iran und Syrien. Sollten noch weitere Herkunftsländer hinzukommen, wird auf den Internetseiten der BA umgehend darüber informiert.
- Die Teilnahme an der Maßnahme muss für die Eingliederung notwendig sein, d.h. die Person darf über keine oder nicht verwertbare Deutschkenntnisse verfügen. Ein Eingangssprachtest ist nicht erforderlich.
- Es können Personen gefördert werden, die bis zum 31.12.2015 in die Maßnahme eintreten.
- Die Flüchtlinge werden in Gruppen von bis zu 25 Teilnehmern geschult, die individuelle Verweildauer der Einzelnen kann, je nach sprachlichem Bildungsstand, bis zu 8 Wochen oder 320 Unterrichtsstunden betragen. Gefördert werden die Maßnahme- und die Fahrkosten. Anmeldungen sind direkt über die regionalen Bildungsträger vorzunehmen, die entsprechende Sprachkurse anbieten.
- Die Träger müssen die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Dies ist glaubhaft darzustellen. Dies kann beispielsweise durch eine Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, eine Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle oder durch eine Eigenerklärung erfolgen. Eine Trägerzulassung ist gesetzlich nicht gefordert. Bei Volkshochschulen wird die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unterstellt. Es sind keine gesonderten Genehmigungen für die Durchführung der Maßnahme erforderlich.
- Zum Abrechnungsverfahren können sich die Träger auf den Internetseiten der BA genau informieren. https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Institutionen/Traeger/Einstiegskurse/index.htm