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Bundesagentur für Arbeit

Das ändert sich zum 1. Januar 2012

(lifePR) (Nürnberg, )
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- Mehr Geld für Arbeitslosengeld II-Empfänger
- Gesetzlicher Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt weg

Zum 1. Januar 2012 stehen weitere Änderungen ins Haus, die insbesondere Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag betreffen.

Mehr Geld für Arbeitslosengeld II - Empfänger

Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. So erhöht sich beispielsweise der Regelbedarf für alleinstehende Personen ab Jahresbeginn von monatlich 364 Euro auf 374 Euro. Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten dann 337 Euro; für die in Bedarfsgemeinschaften lebenden Kinder erhöhen sich die Regelsätze je nach Alter auf 299 Euro, 287 Euro, 251 Euro und 219 Euro.

Ebenfalls höher fallen einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe, zum Beispiel für Menschen die aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung benötigen, aus.

Gesetzlicher Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt weg

Der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum Jahreswechsel weg.

Die Bundesagentur für Arbeit rät daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kann bei der kontoführenden Bank beantragt werden. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen auch höher ausfallen, wenn zum Beispiel der Kontoinhaber anderen Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto Kindergeld oder Kinderzuschlag eingehen. Dafür ist ein entsprechender Nachweis, zum Beispiel der Leistungsbescheid des zuständigen Jobcenters oder der Familienkasse erforderlich.

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