Der Sachverhalt stellt sich aus Sicht der Agentur für Arbeit wie folgt dar.
1. Die Bundesagentur für Arbeit, die Agentur für Arbeit Leipzig, ist nicht die einzige Gläubigerin. Gläubiger sind z.B. auch die anderen gesetzlichen Sozialversicherungen. Insofern ist es nur einseitig dargestellt, wenn in der Leipziger Volkszeitung davon geschrieben wird, dass nur die Arbeitsagentur auf ihren Forderungen besteht. Das ist aber nicht so! Die Bundesagentur für Arbeit hat möglicherweise die größte Forderung, aber nicht die einzige.
2. Der Insolvenzverwalter hat unrechtmäßig zu viel an Abfindung ausgezahlt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Insolvenzgerichtes Leipzig. Diese verpflichtet ihn, nicht die Agentur für Arbeit Leipzig, zurückzufordern.
3. Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Leipzig, hat nach dem Gesetz keine Möglichkeit, auf Forderungen im Insolvenzverfahren zu verzichten. Es handelt sich hierbei um Forderungen, die die Bundesagentur für Arbeit im Gegenzug für die Zahlung von Insolvenzgeld an die betroffenen Arbeitnehmer erhalten hat. Diese muss sie im Insolvenzverfahren im Interesse der Insolvenzumlagezahler (das sind Beitrag zahlende Unternehmen) von Gesetzes wegen gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.