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Einmalzahlung für Schülerinnen und Schüler von Arbeitslosengeld II - Beziehern

(lifePR) (Leipzig, )
Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) wurde eine zusätzliche Leistung für die Schule in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgenommen.

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten zum 01. August eines Jahres eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro. Diese Leistung zahlen die Arbeitsgemeinschaften Leipzig, Delitzsch und Leipziger Land an Schülerinnen und Schüler in Bedarfsgemeinschaften in der Leipziger Region vom Beginn der Jahrgangsstufe 1 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10.

Die Leistung wird erstmals zum 01. August 2009 gezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 01. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.

Auch Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten diese Leistung, wenn sie selbst am 01. August des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld II erhalten und ihr Auszug bei den Eltern mit Einwilligung der ARGE erfolgte.

Zu beachten ist weiterhin, dass die zusätzliche Leistung zweckgebunden ist. Sie ist ausschließlich für die Beschaffung von Schulbedarf (z. B. Schreib- und Rechenmaterialien) einzusetzen. Die Träger der Grundsicherung, also die Arbeitsgemeinschaften, können einen Nachweis darüber verlangen. Die Kaufbelege sollten aufbewahrt werden.

Für die erstmalige Gewährung der Leistung ist der Schulbesuch nachzuweisen. Um termingerecht anweisen zu können, erbitten die ARGEn, den Nachweis bis zum 10. Juli 2009 einzureichen. Danach ist eine Bestätigung über den Schulbesuch erst wieder ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Schülers bzw. ab dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 nötig. Als Nachweis der Einschulung gelten die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schulausweis. In allen anderen Fällen ist eine Schulbescheinigung einzureichen, aus der neben dem Schultyp auch die besuchte Jahrgangsstufe hervorgeht.

Wichtiger Hinweis:

Seit 01. März 2009 erstellen die ARGEn Bewilligungsbescheide für die "Hartz IV" - Leistungen der nächsten sechs Monate (das ist die übliche Bewilligungsdauer vom 01. März bis zum 31. August), ohne genau einschätzen zu können, ob ein Anspruch der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft auf die Einmalzahlung für Schulbedarf besteht. Um berechtigte Ansprüche bedienen zu können, bitten die ARGEn darum, dass die Anspruchsberechtigten sich telefonisch unter +49 (180) 100 2901 10705 (3,9 Cent pro Minute aus dem Festnetz. Mobiltarife weichen davon ab.) oder persönlich melden oder einen formlosen Antrag stellen.

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen wie Schulabbruch sind der ARGE ohne Verzug mitzuteilen.
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