Unterhaltspflichtig sind:
- Eltern gegenüber ihren Kindern
- der nicht betreuende Elternteil gegenüber dem Alleinerziehenden
- geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten gegenseitig
- Kinder gegenüber ihren Eltern
Dieser sogenannte Unterhaltsschuldner ist gesetzlich verpflichtet, den Unterhalt zu übernehmen. Wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt, geht der Anspruch auf das Jobcenter über. "Dieses gleicht fehlende Zahlungen des Unterhaltspflichtigen bis zur Höhe der Grundsicherung aus. Den Unterhaltsschuldner entlassen wir aber nicht aus seiner Pflicht. Wir fordern ihn auf den laufenden Unterhalt zu zahlen und die Rückstände an das Jobcenter zurückzuzahlen", erläutert Hermann Leistner, Sprecher des Jobcenters Leipzig.
Durch den Anspruchsübergang auf das Jobcenter ist der Unterhaltsschuldner ver-pflichtet, Auskünfte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu geben. Verstößt er gegen die Auskunftspflicht, dann handelt er ordnungswidrig. Das Jobcenter leitet in diesem Fall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und kann Bußgelder von bis zu 2000 € verhängen.
Die Berechnung des Unterhaltes erfolgt auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches und der aktuellen Unterhaltstabelle. Die meisten Schuldner erkennen die daraus resultierenden Unterhaltsforderungen an. So zahlt die Mehrzahl den entstandenen Rückstand an das in Vorleistung gegangene Jobcenter. Im vergangenen Jahr machte das Jobcenter Leipzig ca. 1,5 Millionen € an Unterhaltsrückständen geltend.
Bei den Unterhaltsschuldnern, die die Forderungen nicht akzeptieren, setzt das Jobcenter diese auch gerichtlich durch. Dabei stellt sie einen formellen Antrag beim zuständigen Familiengericht. In Leipzig konnte das Jobcenter die bisherigen Verfahren fast ausnahmslos für sich entscheiden.
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