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Kindergeld gibt es auch nach der Schulzeit weiter

(lifePR) (Nürnberg, )
Für viele Schülerinnen und Schüler endet bald nach den Abschlussprüfungen die Schulzeit. Für Jugendliche unter 18 Jahren wird automatisch danach Kindergeld weitergezahlt, ohne dass etwas zu veranlassen ist. Für Schulabgänger, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld, wenn innerhalb von vier Monaten nach Schulende eine Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilliges Jahr begonnen wird und sie noch nicht 25 Jahre alt sind. In diesem Fall ist keine Arbeitslosmeldung erforderlich, da die Familienkasse diesen Übergangszeitraum automatisch anerkennt. Hierbei ist wichtig, dass der Beginn der Ausbildung oder des Studiums, beziehungsweise des Freiwilligenjahres, umgehend angezeigt und der Viermonatszeitraum nicht überschritten wird.

"Mit dieser Regelung zum Übergangszeitraum wird vermieden, dass sich volljährige Kinder nur deshalb arbeitslos melden müssen, um weiterhin Kindergeld beanspruchen zu können. Die Familien müssen so auf diese wichtige Leistung nicht verzichten und Kindergeld wird unkompliziert weiter ausgezahlt", sagt Sylvio Herzog, Leiter der Familienkasse Sachsen.

Im Internet sind unter www.familienkasse.de weitere Informationen zum Thema Kindergeld zu finden. Bei Fragen stehen auch die Mitarbeiter der Familienkasse gern telefonisch unter der gebührenfreien Service-Nummer 0800 4 5555 30 zur Verfügung.

Hintergrundinformationen von der Familienkasse Sachsen:

Niemand muss auf Kindergeld verzichten, wenn der Nachwuchs
  • zwischen Schule und Studium/Ausbildung oder
  • wegen eines fehlenden Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatzes pausiert, oder
  • ein Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr absolviert.
Kindergeld gibt's generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Generell wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Über diese Altersgrenze hinaus, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, kann es Kindergeld dann geben,
  • wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, beziehungsweise ein Studium, absolviert
  • wenn das Kind noch keine Ausbildung gefunden hat und in der Agentur für Arbeit in der Berufsberatung als Bewerber geführt wird beziehungsweise mit eigenen Bewerbungen die Ausbildungswilligkeit nachweisen kann.
Bis zum 21. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt werden,
  • wenn das Kind bei einer für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle, also der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter, arbeitsuchend gemeldet ist.
Kindergeld zwischen einer Schul- und Berufsausbildung?

Wenn volljährige Kinder jetzt die Schule beenden und beispielsweise am 1. September eine Lehre beginnen, dann kann das Kindergeld ohne Unterbrechung auch für den Zeitraum zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn der Berufsausbildung weitergezahlt werden. Wichtig ist hierbei, dass die Eltern diese Ausbildung umgehend der Familienkasse mitteilen und die Übergangszeit von vier Monaten nicht überschritten wird. Die Mitteilung kann dabei telefonisch über die gebührenfreie Service-Nummer erfolgen.

Kindergeld, wenn die Lehrstelle fehlt?

Auch wenn es mit der Lehrstelle nicht sofort klappen sollte, kann es weiter Kindergeld geben. Auch hier gilt: unbedingt die Familienkasse darüber informieren, dass die Tochter oder der Sohn eine Lehre beginnen will, aber noch keine Stelle gefunden hat. Für die Lehrstellensuche helfen die Berufsberater der Agentur für Arbeit gern bei der Suche eines Ausbildungsplatzes weiter. Mit der Anmeldung zur Berufsberatung ist dann auch zugleich der Nachweis für die Ausbildungssuche geführt. Es ist auch möglich, eigene Bemühungen zur Suche einer Ausbildungsstelle durch Vorlage von Bewerbungsbestätigungen, Zwischennachrichten oder Absagen von Arbeitgebern, gegenüber der Familienkasse zu dokumentieren.

Schadet Wartezeit zwischen Abitur und Studium beim Kindergeld?

Die meisten Abiturienten und Fachoberschüler steuern ein Studium an - zwischen Abitur und Studienbeginn geht in der Regel allerdings immer etwas Zeit ins Land. Welche Folgen hat diese Wartezeit auf das Kindergeld? Eine Wartezeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - hier Schule und Uni - ist für den Anspruch auf Kindergeld nicht schädlich. Es kann auch eine längere Wartezeit anerkannt werden. Allerdings muss die Bewerbung um einen Studienplatz möglichst rasch erfolgen und die Familienkasse umgehend darüber unterrichtet werden. Die Eingangsbestätigung bei einer Uni hilft, den Nachweis zu führen.

Kindergeld auch für Kinder ohne Arbeit?

Wenn etwa junge Leute nach einer Ausbildung nicht übernommen werden oder aus anderen Gründen ohne Arbeit sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt werden. Hier gilt: Das Kind muss bei einer für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle, also der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter, gemeldet sein und darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Gibt's Kindergeld auch für Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst?

Ja, auch hier kann Kindergeld gezahlt werden. Einzelheiten können Sie dazu im Internet finden oder auch telefonisch über das Service-Center erfragen.

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