„Die Meldung bei der Arbeitsagentur ist nur in Einzelfällen notwendig“, so der Leiter der Familienkasse NRW Nord, Lutz-M. Cebulla.
Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn zum Beispiel der nächste Ausbildungsabschnitt (Berufsausbildung, Studium) innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung beginnt. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet und die entsprechende Bewerbung für den Ausbildungs- oder Studienplatz nachweisen kann. Kann sich das Kind noch nicht bewerben, z.B. weil das Bewerbungsverfahren an der Hochschule noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.
Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. Die dafür vorgesehenen Formulare (z.B. Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungsoder Arbeitsplatz) stehen unter www.familienkasse.de bereit. Selbstverständlich können Eltern sich auch telefonisch informieren: Die Familienkasse ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr (gebührenfrei) erreichbar unter 0800 4 5555 30.