Arbeitnehmer sind durch das Gesetz (Sozialgesetzbuch III) verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese Meldung kann auch telefonisch unter der bundesweiten Hotline 01801 555 111* erfolgen.
Wird dem Arbeitnehmer kurzfristiger, damit erst innerhalb dieser drei Monate der Beendigungs-zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt, zum Beispiel bei kürzerer Kündigungsfrist oder Aufhebungsvertrag, so muss die Meldung innerhalb der nächsten drei Tage erfolgen.
Auch Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag sollten sich unbedingt drei Monate vor Ablauf der Befristung melden. Dies gilt ebenso für Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Erziehungsgeld. Arbeitnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Hinweis: Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.
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