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Bundesagentur für Arbeit

Ortsabwesenheit/Urlaub ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit führt zu Einstellung des Arbeitslosengeldes

(lifePR) (Nürnberg, )
Die arbeitslose Sabine H. kommt aus ihrem 14-tägigen Urlaub zurück und findet in ihrem Briefkasten die Nachricht, dass ihr Arbeitslosengeld eingestellt wurde. Sie ist verärgert und geht sofort zur Agentur für Arbeit. Was war passiert? Frau H. hatte sich vor ihrer Urlaubsreise nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet und sich dort ihre Ortsabwesenheit genehmigen lassen. Sie hatte eine Einladung erhalten, da ein Auswahlgespräch mit ihr geführt werden sollte und kam zu dieser Einladung nicht. Daraufhin wurde das Arbeitslosengeld eingestellt.

Wer arbeitslos ist, hat Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit und der Versichertengemeinschaft und wie in einem Betrieb üblich, kann man auch hier nicht einfach wegfahren, sondern muss dies vorher besprechen, beantragen und genehmigen lassen. Arbeitslose sind nicht nur verpflichtet, sich selbständig intensiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen, sie müssen zudem jederzeit den Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können, also für die Arbeitsagentur an jedem Werktag erreichbar sein. Es gilt der Grundsatz: Vermittlung vor Urlaub - denn ein Urlaub darf die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz nicht beeinträchtigen. Ein bei der Post gestellter Nachsendeantrag reicht hierfür nicht aus.

Einen Urlaubsanspruch wie er einem Arbeitnehmer/in während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es im Recht der Arbeitslosenversicherung nicht. Weil zu Beginn der Arbeitslosigkeit die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz erfahrungsgemäß größer sind, sind die Vermittler in den ersten drei Monaten mit der Zustimmung sehr zurückhaltend und stimmen nur in begründeten Einzelfällen zu. Nur wenn während der Urlaubszeit keine Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung geplant sind, besteht die Möglichkeit mit einer schriftlichen Zusage bis zu drei Wochen im Kalenderjahr - unter Fortzahlung der Leistung - in "Urlaub" zu fahren.

Erfährt die Agentur für Arbeit, wie bei Sabine H., nachträglich von einem nicht genehmigten Urlaub, so muss nicht nur das überwiesene Geld zurückgezahlt, sondern auch mit einem empfindlichen Bußgeld oder sogar mit einer Strafanzeige gerechnet werden. Die Regelung bei Ortsabwesenheit gilt auch für Empfänger der Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Alg II).

Sabine H. hätte die finanziellen Nachteile und die daraus resultierenden Folgen vermeiden können, wenn sie das Merkblatt - das jedem Kunden bei der Arbeitslosmeldung ausgehändigt wird - aufmerksam durchgelesen hätte. Die Merkblätter sind auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Bürgerinnen und Bürger -> Arbeitslosigkeit -> Arbeitslosengeld (Merkblatt 1) oder Arbeitslosengeld II (Merkblatt SGB II) eingestellt.
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