Gleiches gilt für Schulabgänger, die innerhalb von vier Monaten eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen-, Ökologischen- oder Kulturellen Jahres aufnehmen.
Auch wer innerhalb dieser Zeit seinen Bundeswehr- oder Zivildienst antritt, muss nicht in die Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos zu melden.
Hintergrund ist die Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Rentenanwartschaft anerkannt werden können, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind in diesem Zeitraum ohne eine Arbeitslosmeldung erfüllt.
Wird der Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten allerdings überschritten oder der Jugendliche erhält eine Studienplatzabsage, muss er sich, um leistungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sofort nach Kenntnis der geänderten Situation persönlich in seiner örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Nähere Auskünfte zu Rentenanwartschaftszeiten erteilt der zuständige Rententräger. Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld stehen die Kollegen der Familienkasse, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, gerne zur Verfügung.
Background:
Kindergeld
Generell gilt: Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs kann Kindergeld für arbeitsuchend gemeldete Kinder gezahlt werden.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann u.a. Kindergeld gezahlt werden für:
- Kinder in Schul- oder Berufsaubildung bzw. Studium,
- Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen,
- Kinder in bestimmten Freiwilligendiensten (z.B. FSJ/ FÖJ),
- Kinder in einer Übergangszeit von bis zu vier Kalendermonaten (z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn Berufsausbildung oder Wehr- bzw. Zivildienst).
Erhöhung Kindergeld
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 wurde das Kindergeld ab Januar 2010 wie folgt erhöht:
- für das erste und zweite Kind um 20 Euro auf 184 Euro
- für das dritte Kind um 20 Euro auf 190 Euro
- für das vierte und jedes weitere Kind um je 20 Euro auf 215 Euro
Der Kinderfreibetrag ist von 1932 Euro auf 2184 Euro pro Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag zuzüglich des Freibetrages für Erziehung, Betreuung und Ausbildung (1320 Euro pro Kind) beträgt nach § 32 Abs. 6 EStG für Elternpaare insgesamt 7008 Euro pro Kind (2184 Euro + 1320 Euro x 2).