Urlaub ist möglich, auch wenn es keinen Anspruch darauf gibt. Nach den gesetzlichen Grundlagen müssen arbeitslose Menschen für die Agentur für Arbeit erreichbar sein und diese täglich aufsuchen können. Dies ist der Grundsatz. Dennoch stimmt die Agentur für Arbeit einer Ortsabwesenheit von bis zu drei Kalenderwochen pro Kalenderjahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zu, wenn die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird.
Beispiel: Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen oder eine Weiterbildung verschieben. In jedem Fall ist es notwendig, zuvor bei der Agentur für Arbeit die Ortsabwesenheit zu beantragen und sich genehmigen zu lassen. So wie auch ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen muss. Dann ist eine Weiterzahlung der Leistungen für die kompletten drei Wochen gesichert.
Am einfachsten geht dies telefonisch unter 01801 555 111* oder persönlich. Ist im Kalenderjahr eine insgesamt länger als drei Wochen andauernde Ortsabwesenheit geplant, entfällt ab der vierten Woche die Leistungszahlung. Und sollte der "Urlaub" länger als sechs Wochen dauern, kann für die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit kein Geld gezahlt werden. Danach muss ein neuer Arbeitslosengeldantrag gestellt werden. Wer ohne Zustimmung verreist oder seine Abwesenheit über drei Wochen hinaus verlängert, muss das bereits erhaltene Geld wieder zurückzahlen.
Für alle gilt: wer ohne Zustimmung der Agentur in Urlaub fährt, verliert seinen Leistungsanspruch für die Dauer der Reise und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit allen Kunden, sich frühzeitig um die erforderlichen Absprachen zu kümmern.
Für Arbeitslosengeld II-Empfänger gelten vergleichbare Regelungen. Sie müssen jede Ortsabwesenheit - auch kurzfristige - zirka eine Woche vorher und damit rechtzeitig bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft beantragen und die Zustimmung einholen. Zeigt ein Arbeitslosengeld II Empfänger seine Abwesenheit vom Wohnort nicht an, hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Informationen oder Formulare sind unter der Service-Rufnummer 01801 555 111* erhältlich.
(* Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)