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Bundesagentur für Arbeit

Zulassungsverfahren für Arbeitsmarkt neu geregelt

(lifePR) (Leipzig, )
Staatsangehörige der Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören (Drittstaatsangehörige), benötigen nach wie vor für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig. Sie sind gleichzeitig Ansprechpartner für alle Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme.

Das Arbeitsmarktzulassungsverfahren wird ab 1. Mai nicht mehr in den Agenturen für Arbeit durchgeführt. Diese Aufgabe nimmt ab diesem Zeitpunkt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn wahr.

Innerhalb der ZAV wird das Arbeitsmarktzulassungsverfahren in den Standorten Bonn, Duisburg, Frankfurt/Main und München durchgeführt.

Informationen über die Neuorganisation des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens können auch im Internet unter www.zav.de Stichwort Arbeitsmarktzulassung nachgelesen werden.

Die Staatsangehörigen der acht EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn haben seit gestern uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bundesgebiet. Damit entfällt die Verpflichtung, vor Aufnahme der Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung einzuholen.

Auf Grund von Übergangsfristen brauchen Staatsangehörige aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien weiterhin für eine Beschäftigung im Bundesgebiet eine Arbeitsgenehmigung-EU der Bundesagentur für Arbeit.

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