- Vorsicht bei Internetbestellungen aus Nicht-EU-Ländern
BfN-Präsidentin Prof. Dr. Beate Jessel: „Leider haben aber in der letzten Zeit die Beschlagnahmen im Post- und Frachtverkehr deutlich zugenommen. Insbesondere der Online-Handel mit geschützten Arten boomt. Auch bei Bestellungen über das Internet gilt: Wer Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland bestellt, muss sich zuvor genau über die geltenden Artenschutzbestimmungen informieren, zum Beispiel unter www.artenschutz-online.de. Nur so lassen sich Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und eventuelle Strafzahlungen vermeiden.“ Damit die aktuelle Sommerreisezeit nicht wieder zu einem Anstieg der Beschlagnahmezahlen führt, finden Reisende auf der gemeinsame Internetseite von Zoll und BfN www.artenschutz-online.de Informationen darüber, bei welchen Urlaubssouvenirs bei der Einfuhr gesetzliche Schutzbestimmungen zu beachten sind, damit es bei der Ankunft in Deutschland keine böse Überraschung gibt.
Die überwiegende Mehrzahl der Beschlagnahmen 2020 betrifft Einfuhren im Post- und Paketverkehr: Mit fast 900 Beschlagnahmen wurde der Höchstwert von knapp 950 Beschlagnahmen aus dem Jahr 2019 nur leicht unterschritten. Dazu kommen 2020 noch mehr als 200 Beschlagnahmen im Frachtverkehr. Von lebenden Kakteen über Elfenbeinschnitzereien, Krokodilschädel, Walrosszähne und getrocknete Seepferdchen bis hin zu Papageienfedern und Kaviar wurde 2020 ein weites Spektrum artgeschützter Exemplare vom Zoll in Post- und Frachtsendungen gefunden.
Viele dieser Beschlagnahmen gehen auf Internetbestellungen zurück. Dabei spielen sowohl bekannte Handelsplattformen mit internationalem Warenangebot wie Ebay, Etsy oder Amazon als auch Angebote auf Social-Media-Plattformen eine Rolle. Viele Angebote stammen von außereuropäischen Händlern, die sich auf bestimmte Waren wie Kaviar oder Nahrungsergänzungsmittel, die aus geschützten Pflanzen hergestellt wurden, spezialisiert haben und die sich durch ein Internetangebot in deutscher Sprache auch an deutsche Kunden richten. Häufig sind die Informationen zum Artikelstandort schwer zu finden, Hinweise auf artenschutzrechtliche Genehmigungspflichten enthalten die Angebote fast nie. Das BfN rät daher bei Internetbestellungen aus dem außereuropäischen Ausland, die Bestandteile von geschützten Tier- oder Pflanzenarten enthalten können, zu besonderer Vorsicht.
Fast die Hälfte aller Beschlagnahmen aus Post, Fracht- und Reiseverkehr betrifft Diätprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, Medikamente und Kosmetika mit Extrakten von geschützten Pflanzen. Typische Beispiele, die häufig beschlagnahmt wurden:
- Schlankheitsmittel mit Kaktus-Extrakt: Aus Thailand kommen diverse Diätprodukte wie z.B. Kaffeepulver oder Diätkapseln, die unter anderem Kaktus-Extrakt enthalten. Alle Kakteen sind nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt.
- Kosmetika mit Kaktus-Extrakt: Aus den USA wurden in 66 Fällen Kosmetika beschlagnahmt, die ebenfalls Kaktus-Extrakt enthalten.
- PADMA 28: Das Medikament gegen Durchblutungsstörungen wird unter anderem aus der streng geschützten Himalaya-Schartenwurzel (Saussurea costus) hergestellt und ist in der Schweiz frei verkäuflich. Für die Einfuhr in die EU ist aber eine Artenschutz-Genehmigung erforderlich.
- Prostata-Medikamente mit Pygeum: Bei Pygeum handelt es sich um die Rinde der geschützten Baumart Afrikanisches Stinkholz (Prunus africana). Die Kapseln werden von Anbietern aus den USA im Internet auch in deutscher Sprache angeboten. Die Einfuhr in die EU ist nur mit Genehmigung zulässig.
Hintergrund
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)
Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung der Lebensräume ist der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen einer der größten Gefährdungsfaktoren. Um dem entgegen zu wirken, wurde 1973 das „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (kurz CITES) geschlossen. Ziel von CITES ist es, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. 183 Staaten und die EU haben das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert. CITES schützt heute etwa 6.000 Tier- und 33.000 Pflanzenarten.
Dabei gelten die Regelungen nicht nur für lebende Tiere oder Pflanzen, sondern auch für alle Produkte, die aus Tieren oder Pflanzen der geschützten Arten hergestellt wurden. Gemäß dem Übereinkommen steht der Begriff „Handel“ für jeden Transport über eine Grenze. Hierunter fallen alle Sendungen mit geschützten Arten, unabhängig davon ob diese zu kommerziellen oder privaten Zwecken über internationale Grenzen transportiert werden. Der „Handel“ ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dazu die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. Das Bundesamt für Naturschutz ist die deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA=CITES) in der Bundesrepublik Deutschland.
Mehr Informationen unter www.cites.bfn.de und in der Broschüre „Artenschutz geht jeden an“ (PDF: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/artenschutz/Dokumente/Artenschutzbroschuere.pdf).