Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen. Hiernach richtet sich auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss. Die Vertragspartner bestimmen selbst über den Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.
Im Streitfall hatte die Klägerin die Rolle der „Jennie“ in dem Film „mit dem voraussichtlichen Titel“ „Maria an Callas“ übernommen. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch ua. dahin geändert, dass Jennie nicht mehr die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin, sondern deren 60jährige Mutter war. Die Klägerin erklärte, sie werde als Jennie nur nach der bisherigen Drehbuchfassung tätig. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat angenommen, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung für weitere 13 Drehtage war deshalb - wie auch schon in den Vorinstanzen - erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 -, Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19. Mai 2006 - 6 Sa 118/06 -