Der Kläger war seit 1994 bei einer KG als Staplerfahrer und Kommissionierer beschäftigt. Diese betreibt ein Frischelager. Sie stand in Geschäftsbeziehungen zu Einzelhandelsunternehmen. Die von diesen bei Herstellern bestellten Lebensmittel nahm sie entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte sie und lieferte sie mittels Spediteuren an die Einzelhandelsunternehmen aus. Im Zuge der Eingliederung der KG in den N-Konzern kam es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Die Konzernmutter erledigte ab dem Jahre 2004 die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsangelegenheiten der KG. Außerdem übernahm sie ab dem 1. Oktober 2004 deren Vertragsbeziehungen zu den Kunden. Sie beauftragte nunmehr ihrerseits die KG auf Grund eines Dienstleistungsvertrages mit der Zwischenlagerung, Kommissionierung und Auslieferung der von den Herstellern gelieferten Lebensmittel an die Einzelhandelsunternehmen.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass sein mit der KG begründetes Arbeitsverhältnis auf die beklagte Konzernmutter im Wege des Betriebsüberganges nach § 613a BGB übergegangen ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil kein Betriebsübergang vorliegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2007 - 8 AZR 803/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2006 - 13 Sa 1086/05 -