Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die in Art. 12 geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb eine Arbeitgeberin, die sich unter Hinweis auf ihre gegenteilige Auffassung weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung verurteilt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2005 - 7 Sa 953/04 -