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Vetriebsrentenanwartschaften: Auskunftsanspruch gegen Betriebsveräußerer?

(lifePR) (Erfurt, )
Geht ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber über, so hat der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente, da diese Anwartschaften nicht Folge des Betriebsüberganges sind. Auch der Auskunftsanspruch nach der früheren Fassung des § 2 Abs. 6 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und der diesem entsprechenden Regelung in § 17 des bei der Deutschen Bahn AG geltenden Versorgungstarifvertrages besteht nicht im Falle des Betriebsüberganges. Der nunmehr bestehende Auskunftsanspruch nach § 4a BetrAVG richtet sich nur gegen den Betrieberwerber, nicht den Veräußerer.

Ansprüche gegen den Betriebsveräußerer können sich jedoch nach Treu und Glauben(§ 242 BGB) ergeben. Dass gesetzlich oder tarifvertraglich im Einzelnen geregelte Auskunftsansprüche gegeben sind, steht nicht entgegen. Ein darauf gestützter Anspruch setzt jedoch voraus, dass es nicht oder nicht ohne besondere Erschwernisse möglich ist, beim Erwerber eine zuverlässige Auskunft zu erhalten, der Veräußerer diese Auskunft ohne größeren Aufwand erteilen kann und der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, zB um Ansprüche gegen den Erwerber durchzusetzen.

In zwei vom Dritten Senat des Bundesarbeitgerichts entschiedenen Fällen verlangten ursprünglich bei der Deutschen Bahn AG beschäftigten Arbeitnehmer Auskunft über ihre bis zum Betriebsübergang erworbenen Anwartschaften. Der Senat kam auf Grund der unterschiedlichen Fallgestaltungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. In dem einen Fall konnten die Arbeitnehmer beim Erwerber keine weiteren Anwartschaften aufbauen und ein Auskunftsanspruch gegen ihn war tariflich ausgeschlossen. Um festzustellen, welche weitere Vorsorge für sie sinnvoll ist, hätten die Arbeitnehmer die Gültigkeit dieses Tarifvertrages insoweit angreifen müssen. Daher muss die Deutsche Bahn AG als Betriebsveräußerer die ihr ohne Schwierigkeiten mögliche Auskunft erteilen. In dem anderen Fall besteht ohne Weiteres die Möglichkeit, vom Erwerber Auskunft zu verlangen. Dies geht vor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 357/06 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 16. November 2005 - 8 Sa 476/05 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 834/05 - Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 2 (5) Sa 594/04 -
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