Der BFH ist der Verwaltungspraxis im Urteil vom 5. Juni 2007 nicht gefolgt.
Er sah vielmehr umgekehrt die umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen gegenüber dem Handelsrecht als vorrangig an.
Die Auffassung des BFH entspricht der gegenwärtigen Rechtslage: Seit der Reform des Umwandlungssteuerrechts im letzten Jahr wird im Gesetz ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das umwandlungssteuerrechtliche Wahlrecht verzichtet.