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Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

(lifePR) (München, )
Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der mit der Sache befasste XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99 die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei.

Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht.

Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.
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