Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 5/06 entschieden, dass ausländische Models (Fotomodelle), die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland einer Beschäftigung nachgehen, selbständig tätig sein können mit der Folge, dass die ihnen ausgezahlten Gagen nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Im Streitfall verpflichtete die Klägerin, die Werbefilme produziert, in größerem Umfang ausländische Models, die durch Agenturen vertreten wurden.
Die Drehzeit der Werbefilme beanspruchte einen Zeitraum von ein bis drei Tagen. Die Beschäftigung der ausgewählten Models bei der Klägerin beschränkte sich regelmäßig auf nur einen Werbespot. Die Klägerin unterwarf die Gagen nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt nahm die Klägerin deshalb in Haftung.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und wurde darin nunmehr vom BFH bestätigt. Für den BFH war maßgeblich, dass die Models nur jeweils äußerst kurzfristig für die Klägerin tätig waren. Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers ist die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers regelmäßig eher zu verneinen als zu bejahen.