In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Importeur für Bananen aus Ecuador spanische Einfuhrlizenzen gekauft und bei der Einfuhr vorgelegt. Diese stellten sich aufgrund späterer Ermittlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) als gefälscht heraus, nachdem das zuständige spanische Wirtschaftsministerium erklärt hatte, dass es die Lizenzen nicht ausgestellt habe. Daraufhin forderte das Hauptzollamt für die eingeführten Bananen Zoll nach dem regulären Zollsatz nach. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Importeur geltend, dass die Erklärung des spanischen Wirtschaftsministeriums mehrdeutig sei und dass Anhaltspunkte bestünden, dass die Einfuhrlizenzen in Wahrheit von einem unrechtmäßig handelnden Mitarbeiter dieses Ministeriums ausgestellt worden seien.
Der BFH entschied dagegen, dass die Einfuhrabgaben zu Recht nachgefordert worden seien, weil aufgrund der Erklärung des spanischen Ministeriums und der Ermittlungen des OLAF ernstliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Einfuhrlizenzen bestünden und der Importeur deshalb beweisen müsse, dass die Lizenzen vom zuständigen spanischen Ministerium ausgestellt worden seien.Selbst wenn nach den Ermittlungsergebnissen anzunehmen sei, dass ein korrupter Mitarbeiter des spanischen Wirtschaftsministeriums von den dort ausgestellten echten Lizenzen Duplikate gefertigt und diese verkauft habe, müsse sich das Ministerium diese unrechtmäßig gefertigten Duplikate nicht als von ihm erteilte Lizenzen zurechnen lassen.