In diesem Zusammenhang war bisher unklar, wie Fälle zu behandeln sind, in denen sich die Arbeitszeit - wie etwa bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit mehrtägigem Bereitschaftsdienst - über mehrere Tage erstreckt. Dazu hat der BFH jetzt unter Hinweis auf eine spezielle Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz entschieden, dass in solchen Fällen die Zählung der "Nichtrückkehrtage" nicht an die einzelnen Arbeitstage, sondern an die gesamte - gegebenenfalls mehrtägige - Arbeitseinheit anknüpft. Wer also zum Beispiel 40 Mal im Jahr für jeweils 3 Tage ununterbrochen in der Schweiz Dienst tut, kann deshalb zwar tatsächlich an insgesamt 80 Tagen nicht in seine Wohnung zurückkehren. Dennoch kann er nicht 80 "Nichtrückkehrtage" aufweisen, da es insoweit darauf ankommt, an wie vielen Tagen nach dem Ende der jeweiligen dreitägigen Dienstzeit eine Heimfahrt nicht möglich war. In einem solchen Fall schließt daher das Doppelbesteuerungsabkommen die deutsche Besteuerung nicht aus. Diese Handhabung entspricht der bisherigen Praxis der deutschen wie auch der Schweizer Steuerbehörden.
Im Bereich der erwähnten "Grenzgänger-Besteuerung" gibt es zahlreiche weitere Gestaltungen, deren steuerliche Behandlung noch ungeklärt ist. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer häufig Dienstreisen unternimmt und anschließend nach Hause fährt, ohne zuvor seinen Arbeitsort in der Schweiz aufzusuchen. Über diese und andere Sonderfälle wird der BFH demnächst entscheiden.