Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Sicht der Finanzverwaltung durch Urteil vom 20. August 2008 I R 34/08 bestätigt. Konkret ging es um die Beteiligung eines Inländers an einer LLC, die nach den Gesetzen des Staates Florida in den USA errichtet worden war. Der inländische Gesellschafter hatte seine Gewinnanteile aus der Beteiligung an dieser LLC bereits in den USA versteuert. Die Entscheidung des BFH kann also eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, die allerdings durch Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer auf die deutsche Steuerfestsetzung abgemildert wird.
Das Urteil des BFH ist noch zu der bisherigen Regelungslage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA ergangen.
Am Ergebnis dürfte sich allerdings nach der Neufassung dieses DBA (mit Wirkung vom 28. Dezember 2007 an) nichts ändern. Auch danach käme es darauf an, ob die US-LLC aus deutscher Sicht als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist.