Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden, über wenige Minuten hinausgehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist.
Da das Toilettenhäuschen diese Merkmale erfüllt, war es als Gebäude zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass es der Grundsteuer unterliegt. Bei der Bewertung des Häuschens müssen allerdings die Toilette und die Reinigungstechnik unberücksichtigt bleiben; sie stellen nämlich nicht zum Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
Die z.B. auf Baustellen oder bei Veranstaltungen verwendeten, transportablen Toilettenhäuschen aus Kunststoff bilden demgegenüber keine Gebäude, die der Grundsteuer unterliegen.