Mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 hatte der V. Senat des BFH dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?"
Unter einer "Gegenvorstellung" versteht man eine Eingabe, durch die ein Gericht veranlasst werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung zu ändern. Die Finanzgerichtsordnung und die übrigen Prozessordnungen sehen diesen Rechtsbehelf nicht vor; er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, um greifbar gesetzwidrige oder unter Verletzungen von Verfahrensgrundrechten ergangene Gerichtsentscheidungen angreifen zu können. Der V. Senat hielt die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit bei einer "Gegenvorstellung" nicht für gegeben und deshalb diesen Rechtsbehelf generell nicht mehr für zulässig, während es Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gibt, die von der Zulässigkeit einer "Gegenvorstellung" ausgehen bzw. diese nicht ausdrücklich verneinen.
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will.
Nach Ergehen eines Beschluss des BVerfG vom 25. November 2008 1 BvR 848/07 hat der V. Senat nun seine Ansicht aufgegeben, dass eine Gegenvorstellung (auch) nicht gegen einen nicht in materieller Rechtskraft erwachsenden ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft sei. Er hat deshalb seine Vorlage mit Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07 zurückgenommen.
Das BVerfG hatte in seinem Beschluss unterschieden zwischen Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen, und solchen, die sich gegen Entscheidungen richten, bei denen das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Änderung befugt ist.