Zum Abbau der Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von Personenunternehmen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer regelt § 35 EStG eine pauschale Ermäßigung der Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Gewerbesteuer. Die Vorschrift kompensiert die gewerbesteuerliche Belastung gewerblicher Einkünfte dadurch, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags(Anrechnungsvolumen) auf die Einkommensteuer angerechnet wird, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).
Es kann allerdings der Fall eintreten, dass zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen ist, z.B. wenn Verluste aus anderen Einkünften bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Das Entlastungspotenzial aus der Anrechung der Gewerbesteuer wird dann nicht ausgenutzt (sog. Anrechnungsüberhang). Der BFH entschied nun, dass ein Anrechnungsüberhang weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer mit der Folge der Erstattung führt, noch ein Vor- oder Rücktrag beansprucht werden kann. Diese Rechtsfolge verletze die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Sie habe zwar einen Nachteil gegenüber Gewerbetreibenden, deren Einkommensteuerbelastung mittels des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuerschuld und des Abzugs des Steuerermäßigungsbetrags aus § 35 EStG gemindert werden könne. Der Gesetzgeber habe aber den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags von der Voraussetzung abhängig machen dürfen, dass eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliegen müsse. Er habe über die Steuerermäßigung in § 35 EStG nicht eine Kompensation der Gewerbesteuerbelastung in jedem Einzelfall sicherstellen müssen. Eine Verletzung der Klägerin in ihren Freiheitsgrundrechten, maßgeblich aus Art. 14 GG, sei ebenfalls nicht zu erkennen.