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Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

(lifePR) (München, )
Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Abzugsverbot auch für Aufwendungen durch Sonderdiäten gilt, die z.B.bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) eine medikamentöse Behandlung ersetzen.

Im Streitfall litt die Klägerin u.a. an Zöliakie. Hierbei handelt es sich um eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung der Dünndarmschleimhaut, die auf einer Unverträglichkeit des in vielen Getreidearten (z.B. Weizen, Roggen) vorkommenden Klebeproteins Gluten beruht. Den Antrag der Klägerin, die Mehraufwendungen für Diätkosten in Höhe von 3 192 DM (266 DM pro Monat) im Streitjahr 1996 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Zöliakie sei zwar eine Krankheit, so dass unmittelbare Krankheitskosten wie z.B. Arzneimittel abziehbar seien.Diätkosten seien aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot gelte - wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe - ausnahmslos. Denn die ursprünglich vorgesehenen Ausnahmen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose seien nicht Gesetz geworden. Diätkosten könnten daher auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie mit einer Krankheit zusammenhingen, ihre Notwendigkeit nachgewiesen sei und die Diät - wie bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetze. Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für die Verpflegung grundsätzlich zu den üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung rechnen. Gegen den Ausschluss der Diätkosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren Krankheitskosten (z.B. Arzneimittel) und Diätkosten sei sachlich gerechtfertigt.
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