Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Sache mit Beschluss vom 9. Mai 2007 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt (Az. XI R 56/05): Selbst wenn Sachspenden die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) berührten, sei mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer noch nicht mitentschieden, ob die Versagung der Steuervergünstigung für Auslandsspenden gemeinschaftswidrig sei. Denn der EuGH habe anerkannt,
- dass die Frage, ob eine ausländische Körperschaft als gemeinnützig anzuerkennen sei, ausschließlich nach nationalem, hier also nach deutschem Recht zu beurteilen sei und
- dass die Wirksamkeit der Steueraufsicht ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen könne.
Es sei bereits fraglich, ob es den deutschen Finanzbehörden - selbst unter Inanspruchnahme von Amtshilfe - überhaupt möglich sei, bei im Ausland ansässigen Einrichtungen die umfänglichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig nach deutschem Recht zu ermitteln und insbesondere zu verifizieren. Während im Fall Stauffer die im Ausland ansässige Stiftung im Inland Einkünfte erzielt habe und deswegen zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet gewesen sei, bestünden zwischen den deutschen Finanzbehörden und einer ausländischen Spendenempfängerin keinerlei Beziehungen.
Auf jeden Fall hält der BFH es für unverhältnismäßig, allein wegen des Abzugs einer ggf. niedrigen Spende als Sonderausgabe einem Mitgliedstaat die umfangreiche Aufklärung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eines ausländischen Rechtsträgers aufzubürden, zu dem keinerlei Beziehungen bestünden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im Gemeinschaftsrecht anerkannt und bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe zu berücksichtigen.