Zur Bekämpfung des sog. Zwei-Konten-Modells, mit Hilfe dessen Finanzierungskosten für Privatausgaben in den Betrieb verlagert werden konnten, hatte der Gesetzgeber 1999 mit § 4 Abs. 4a EStG eine Regelung geschaffen, die in einem typisierten Verfahren den Abzug solcher Zinsen verhindern soll. Dazu orientiert sich das Gesetz an sog. Überentnahmen, also Entnahmen aus dem Betrieb, die über das eingelegte Kapital und die bisher erzielten Gewinne hinausgehen. Die mit den Überentnahmen zusammenhängenden Zinsen werden dem Gewinn hinzugerechnet. Bis zu Zinsen mit einem Gesamtbetrag von 2.050 € (sog. Sockelbetrag) wird allerdings von einer Hinzurechnung abgesehen.
Für Personengesellschaften war zu klären, ob die Überentnahmen durch Saldierung der Entnahmen und Einlagen aller Gesellschafter zu ermitteln sind oder ob für jeden Gesellschafter individuell Überentnahmen festgestellt werden müssen. Bei einer Saldierung würde ein Gesellschafter, der zu viel entnimmt, von anderen Gesellschaftern mit zurückhaltenden Entnahmen profitieren. Der BFH hat sich für eine individuelle Betrachtung entschieden.
Sie geht aber nicht einher mit einer Multiplikation des Sockelbetrags. Diesen beurteilt der BFH als betriebsbezogen. Er wird unter den Gesellschaftern nach deren Anteil an den Schuldzinsen aufgeteilt.
Der BFH hat die Entscheidung genutzt, um weitere Hinweise für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG auf Personengesellschaften zu geben. So sind in die Berechnungen auch Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen einzubeziehen.
Außerdem wird der Sockelbetrag jedem Betrieb gewährt. Wer an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist oder zusätzlich ein Einzelunternehmen betreibt, kommt so mehrfach in den Genuss des anteiligen bzw. ganzen Sockelbetrags.